Kilowatt24 AG
Rutishausen 5
8585 Langrickenbach
Schweiz
E-Mail:
info@genno.ch
Vertretungsberechtigte Person(en)
Marc Azzali
Eingetragener Firmenname:
Kilowatt24 AG
Unternehmens-Nr (UID):
CHE-337.735.155
Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-337.735.155 MWST
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kilowatt 24 AG
1. Allgemeines / Geltung / Vertragsabschluss
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Bestellers annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen haben erst nach unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Die Angabe in Preislisten und Prospekten, insbesondere diejenigen technischer Art, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, sind nicht bindend. Sie können ohne vorherige Anzeige jederzeit geändert werden. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform stillschweigend dann gleich-gestellt, wenn der Besteller nicht schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt – auch für verdeckte Mängel – mit der Auslieferung.
Mängel sind sofort, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen, dem Lieferanten mitzuteilen (Mängelrüge). Der Mangel ist dergestalt zu beschreiben, dass dieser für den Lieferanten nachvollziehbar ist.
Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Lieferdatum der ersetzten Teile.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist der Ersatz oder die Reparatur im Werk des Lieferanten nicht möglich, werden alle damit verbundenen Kosten, insbesondere die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten, nach Abzug der Aus- und Einbaukosten vom Besteller getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen oder in anderen Dokumenten schriftlich vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gelten die zugesicherten Eigenschaften als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Abnahme erbracht wurde.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften (wie dem Werkzeughandbuch und/oder Wartungsanleitung), übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, Missachtung von den vor Ort geltenden elektrischen Vorschriften und Normen sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren im Zusammenhang mit der Mangelabklärung oder allenfalls -behebung entstandenen Aufwendungen und Kosten (Befundungskosten).
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Haftung für Nebenpflichten: Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
3. Haftung und Schadloshaltung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, oder eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
Sollten neben den Ansprüchen auf Nachbesserung, Rückabwicklung bzw. Minderung weitere Haftungsansprüche im Zusammenhang mit einer vertraglichen Lieferung des Bestellers bestehen, ist der Gesamtbetrag aller sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche auf 30% (dreissig Prozent) des vom Besteller bezahlten Preis beschränkt.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht direkt am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangene Gewinne oder entgangene Einsparungen sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden und Folgeschäden.
Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung und Haftung sind Ansprüche von Dritten, welche im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung und/oder Nutzung von Produkten oder Systemen sowie von Fertigungs- und Spritzgiessprozessen des Lieferanten eine Verletzung von Immaterialgüterrechten (insbesondere von Patenten, Designs und Marken) geltend machen, sowie alle daraus resultierenden Verfahrenskosten.
Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und/oder Sublieferanten und - unternehmen.
Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht.
4. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Amriswil TG.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
November 2023
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